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11.12.2019 Roundtable der Betroffenen-und Angehörigenvertreter*innen in der BPtK

11.12.2019 Roundtable der Betroffenen-und Angehörigenvertreter*innen in der BPtK

Bei den regelmäßig stattfindenden „Roundtables“ von der BPtK (Bundestherapeutenkammer) werden Themen aus Betroffenenperspektive diskutiert und aufgenommen, die darüber Eingang in die Diskussion und Entscheidungsfindung  von politischen Institutionen finden. Am 11.12.19 ging es um folgende Themen:

 1. Erwartungen an die berufsgruppenübergreifende koordinierte und strukturierte Versorgung psychisch erkrankter Menschen

2. Wie viel Psychotherapie soll es in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern geben?

3. Berücksichtigung von Patientenverfügungen in der Psychiatrie

4. Was bringt das Digitale-Versorgung-Gesetz für psychisch kranke Menschen?

zu 1. Das TSVG (Gestufte + Gesteuerte Versorgung) für Psychotherapie wurde nach breiten Protesten vorläufig wieder aus dem Gesetz entfernt. Dafür gilt jetzt §92 6a SGB V.

Wie soll diese gesetzliche Vorgabe nun inhaltlich ausgestaltet werden?:

Input von Betroffenenvertreter*innen (inkl. Aspies e.V.): Man solle bei diesem Punkt von Teilhabebeeinträchtigungen (analog ICF) ausgehen und sich nach den konkreten Bedarfen der Betroffenen richten. SGB IX müsse mitgedacht werden, auch wenn es heute nur um SGB V gehe.

Antwort der BPtK: Der Versuch, Versogungsbedarfe der Eingliederungshilfe nach dem ICF einzuschätzen, sei, entgegen dem Wunsch vieler Betroffenenvertreter*innen, leider gescheitert.

Input von Betroffenenvertreter*innen (inkl. Aspies e.V.): Es solle eine zentrale Anlaufstelle mit festen Ansprechpartner*innen geben, die den individuellen Bedarf koordiniere. Versorgungsleistungen sollten nicht nach „Diagnose“ oder „Schwere“ definiert werde, sondern nach individuellem Bedarf. Kooperationen (= Abstimmungen zwischen den Beteiligten) solle ebenfalls als „Leistung“ anerkannt und bezahlt werden. „Pendel-Therapien“ sollten möglich sein, also keine starre Abfolge von stationär -> ambulant … Außerdem sollte es möglich sein, dass ambulante Therapeut*innen mit den Betroffenen auch bei stationärem Aufenthalt  weiterarbeiten könnten. „Komplexbehandlungen“ ohne zeitliche Begrenzung sollten möglich sein.

zu 2. Richtlinie Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (Klinik):

 Input von Betroffenenvertreter*innen (inkl. Aspies e.V.) + BPtK (übereinstimmend): Es solle so viel Psychotherapieangebote geben wie möglich, insbesondere sehr viel mehr Einzel- und Gruppengesprächsangebote. Diese sollten nicht von einer Medikamenteneinnahme abhängig gemacht werden. Stundenanzahl – und Frequenz sollten bedarfsorientiert nach Wunsch der einzelnen Patient*innen angeboten werden.

zu 3. Patient*innenverfügungen (PaVerFü)

Behandlungsvereinbarungen mit Ärzt*innen sind PaVerFü gleichgesetzt und würden auch für zukünftige Behandlungen gelten. Allerdings betreffen PaVerFü nur Einwilligungen/ Verweigerungen von med. Behandlungen, keine Unterbringungsmaßnahmen. Da persönliche Einwilligungsfähigkeit vor Gericht aufgehoben werden könne, sei es ratsam, sich beim Verfassen von PaVerFü die Einwilligungsfähigkeit bestätigen zu lassen (z.B. von behandelnden Ärzt*innen).

Input von Betroffenenvertreter*innen/ Ratschläge für gute PaVerFü: Darin sollten für den Notfall konkrete zuverlässige Personen benannt werden (welche auch beim Verfassen der PaVerFü anwesend sein sollten), die ggf. die PaVerFü durchsetzten. Inhaltlich sollten ggf. auch frühere Erfahrungen mit Krisensituationen aufgenommen werden (z.B. „Im Notfall möchte ich in Klinik XY, aber keinesfalls in Klinik Z“ oder „Ich möchte kein Tavor einnehmen, weil mir das auch früher nicht geholfen hat“).

Es gebe „Vorsorge-Anwälte“, die sich mit rechtlich durchsetzungsfähigen Formulierungen für PaVerFü auskennten, allgemein zugängliche Formulare seien viel zu „schöngefärbt“. Auch könne ein Vorsorge-Anwalt für rechtlich anerkannte Bevollmächtigte sorgen, die in PaVerfÜ benannt werden könnten. Einwilligungsfähigkeit könnte allerdings nicht notariell bestätigt werden, dies könnten nur med. oder psychotherapeutische Fachkräfte.

Auch in PaVerFü regeln: Privat zu bezahlende Behandlungen oder nicht für Erwachsene zugelassene.

Aufbewahrung von PaVerFü : z.B. Kühlschrank (dort werde meist zuerst nachgeschaut, weil dort auch Medikamente aufbewahrt würden).

Gefahren von PaVerFü: Wenn sie rechtsverbindlich seien, könne man sie ggf. im Notfall nicht mehr zurückziehen. Daher auf Formulierungen achten, z.B. was die Verweigerung von lebenserhaltenen Maßnahmen betreffe. U.U. habe man die Behandlung einer nach einem Verkehrsunfall eingetretenen Bewusstlosigkeit damit gar nicht gemeint. Besser, Vorsorgebevollmächtigte des Vertrauens zu benennen, die im Akutfall entschieden, wenn  die Person es selbst nicht könne.

zu 4. Digitales Versorgungsgesetzt/ Gesundheits-Apps

Input von Betroffenenvertreter*innen bzgl. Nützlichkeit: Es solle Peer-Apps geben. Von manchen Betroffenengruppen würden bestimmte Apps (z.B. für Tages-Strukturierung) gern genutzt.

Input von Betroffenenvertreter*innen bzgl. Bedenken: Datenschutz: Bei Nutzung von professionellen Gesundheits-Apps könnten z.B. Krankenkassen o.Ä. von persönlichen Problemfeldern erfahren bzw. auf bestimmte Störungsbilder schließen, auch wenn Nutzer*innen diese nicht mitteilen wollten.  Wissenschaft vs. Wirtschaft: Wer digitale Gesundheitsprogramm vorantreibe, sei die Wirtschaft (die u.a. den Krankenassen sowas verkaufen wolle). Wenn Gesundheits-Apps, dann sollten sie Teil des Behandlungsplans sein, also verordnet und die Nutzung ärztlich begleitet. Es müsse eine klare Trennungslinie geben zwischen „frei verkäuflich“ und „rezeptpflichtig“ (analog zu Medikamenten). 

Input von BPtK Betroffenenvertreter*innen bzgl. Bedenken: „Sorgen Sie dafür, dass auch Betroffenenvertreter*innen  an der Datenschutz-Diskussion bzgl. Digitalisierung im Gesundheitswesen beteiligt werden (auch im europäischen Rahmen)“.