Erfahrungen mit Antrag auf Feststellung des GdB in Berlin?

  • Hallo ihr anderen Menschen aus Berlin,

    mich würde interessieren, ob hier schon jemand Erfahrungen in dieser Hinsicht mit dem Versorgungsamt in Berlin gemacht hat und mir evtl. Tipps geben kann um Beratungsstellen oder Fachärzte zu finden, die mir bei dem Antrag helfen können.
    Derzeit habe ich ein ärztliches Gutachten zu meiner Diagnose und eine selbst erstellte Liste/Beschreibung meiner Schwierigkeiten.
    Ich denke in Berlin gibt es da eventuell Unterschiede grade in den Beratungsangeboten durch die Sozialverbände und Autismus-Zentren etc. deshalb würde es mir helfen Erfahrungen zu hören, um zu entscheiden, an wen ich mich wenden kann. Wenn ich das Thema jetzt angehe, möchte ich es auch richtig machen bzw. sinnvoll.

    Mein Ziel ist hauptsächlich der Kündigungsschutz. Theoretisch wäre für mich eine Begleitperson also ein Ausweis mit B im Alltag sehr hilfreich und würde mir viele Möglichkeiten und deutlich mehr Mobilität eröffnen, aber ich denke es wäre schwer so ein Merkzeichen zu erhalten, da ich in meinem eingeschränkten Umfeld derzeit funktional bin.

    Vielen Dank schonmal.

  • Ich habe persönlich keine Erfahrung mit dem zuständigen Berliner Amt.

    Eine Bekannte aus Berlin sagte einmal, dass dort die Fachärzte streng getrennt voneinander ihre Stellungnahmen machen.

    Also bei einem psychischen Leiden erstellt ein Psychiater seine Stellungnahme, und wenn z.B. noch ein kaputtes Knie zu bewerten wäre, kommt dann noch ein Orthopäde zum Zug.
    Erst danach fasst es ein (leitender?) Arzt zusammen, dann geht es für den Bescheid an die Sachbearbeitung.

    Zu deinem Ziel: Kündigungsschutz gibt es eigentlich nicht, aber es wird bei einer Schwerbehinderung etwas umständlicher, dir zu kündigen. Wenn dich aber jemand herausdrängen will, geht das auch mit Schwebi!

    Der relative Kündigungsschutz besteht schon bei GdB 30 nach Antrag der "Gleichstellung".

    Zu "B":
    Sieh mal hier, das ist der Original-Text aus der VersMedV mit Kommentar:

    Berechtigung für eine ständigeBegleitung (Merkzeichen B)
    a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nachdem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtlicheBeurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend.
    Es ist nicht zuprüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

    b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) gegeben, die bei der Benutzungvon öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
    Dementsprechend ist zubeachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder währendder Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zumAusgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung,geistiger Behinderung) erforderlich sind.

    c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
    - Querschnittgelähmten,
    - Ohnhändern,
    - Blinden und- Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschenund Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichenBeeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehrgerechtfertigt ist.


    Oktober 2014
    2. Vergabe des Merkzeichens B bei Kindern und Jugendlichen
    Das Merkzeichen B ist nicht regelhaft an Frühförderung gebunden. Bei Kindern, die Merkzeichen H erhalten, muss im Einzelfallgeprüft werden, ob Merkzeichen B zusteht.

    März 20145. Gewährung von MZ „B“ bei Kindern mit autistischerStörung oder ADHS
    Gemäß SGB IX kann im Einzelfall bei besonderer Schwere derTeilhabebeeinträchtigung das Merkzeichen B in Kombination mitMerkzeichen H auch ohne Merkzeichen G gegeben werden. Diesgilt insbesondere bei Nachweis von häufigen Impulsdurchbrüchen.

    (...)

    2.3 Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Hilflosen
    Zur Frage stand, ob beim Vorliegen von Hilflosigkeit stets auchdie gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ alserfüllt angesehen werden könnten. Nach § 59 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes wird die Begleitperson eines Schwerbehindertenunentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendigist. Daraus ergibt sich, daß Hilflosigkeit nicht regelhaft mit derNotwendigkeit ständiger Begleitung verbunden ist.
    Die Beiratsmitglieder wiesen darauf hin, dass nach Nummer 32Abs. 3 der „Anhaltspunkte“ bei hilflosen Erwachsenen oft auch dieNotwendigkeit ständiger Begleitung anzunehmen sei. Bei hilflosenKindern sei zu beachten, dass diese nicht in jedem Falle schwerbehindert seien und dass bei ihnen nicht nur die in der Nummer 21der „Anhaltspunkte“ genannten Voraussetzungen, sondern aucheine notwendige Überwachung für die Frage der Hilflosigkeit ausschlaggebend sein könne.
    Darüber hinaus sei zu beachten, dass im Teil C "Merkzeichen" immer nur die Abweichung von dem für das Lebensalter typischenZustand berücksichtigt werden könne. Unter diesen Umständensei bei Kindern das Vorliegen von Hilflosigkeit seltener als beiErwachsenen mit der Notwendigkeit ständiger Begleitung verbunden.Zusammenfassend ergab sich somit, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Hilflosen in jedem Einzelfall geprüft werden müssen.

    Ende des Zitats! Also wärest du der zuletzt erwähnte Einzelfall. Ich erwähne das deshalb, weil du so vielleicht schon mal bei deinen Ärzten "Vorarbeit" leisten könntest.

    Macht ist das Spielzeug der Reichen, das sie mit niemandem teilen (Muriel Barbery, "Die Eleganz des Igels")

  • Zu deinem Ziel: Kündigungsschutz gibt es eigentlich nicht, aber es wird bei einer Schwerbehinderung etwas umständlicher, dir zu kündigen. Wenn dich aber jemand herausdrängen will, geht das auch mit Schwebi!

    Der relative Kündigungsschutz besteht schon bei GdB 30 nach Antrag der "Gleichstellung".

    Danke für deine Antwort. Das habe ich wohl schlecht formuliert, aber genau das meine ich.

    Ende des Zitats! Also wärest du der zuletzt erwähnte Einzelfall. Ich erwähne das deshalb, weil du so vielleicht schon mal bei deinen Ärzten "Vorarbeit" leisten könntest.

    Ich habe leider nur den Arzt, der die Diagnose gestellt habe und meinen Hausarzt, deshalb oben die Frage nach möglichen Stellen und Ärzten, die den Antrag noch unterstützen können.

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