Bafög im elften Semester - nach sechs Semestern ohne Förderung

  • Ja, bei der Familienkasse müsste ich das Risiko der Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten auch eingehen, aber da ich guter Dinge bin, dass zumindest die letzte Option, eben die der Klage, "greift", mache ich mir darum keine Sorgen. Anhand meines bisherigen Studierens der versorgungsmedizinischen Leitlinien bin ich sogar "positiv", dass ich einen GdB von 50 erhalten werde - wenn nicht der Richter und/oder ein etwaiger Gutachter voreingenommen oder schlichtweg "schlechte Menschen" sind.

  • Danke!

    Ergänzung: in der Bafög-Angelegenheit besteht doch ein finanzielles Risiko, da es sich nicht um eine Klage vor dem Sozialgericht, sondern um eine vor dem Verwaltungsgericht handelt :nerved:

    Richtig, allerdings gilt auch für sozialrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dass keine Gerichtskosten anfallen (§ 188 VwGO)

    http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__188.html


    Ich weiß ja nicht, wo in deinem Bundesland das BAföG-Amt angesiedelt ist (in einigen Bundesländern beim Studierendenwerk), aber die Wahrscheinlichkeit, dass die in erster Instanz einen Anwalt beauftragen, halte ich für gering, sofern der Sachverhalt nicht völlig exotisch ist. Die haben ja eigene Leute, die sich mit der Gesetzeslage hinreichend auskennen. Wenn die also einen eigenen Bediensteten zum Gerichtstermin schicken und du verlieren solltest, beschränken sich die zu erstattenden Kosten somit auf dessen Reisekosten.

    Nobody expects the spanish inquisition!

  • Richtig, allerdings gilt auch für sozialrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dass keine Gerichtskosten anfallen (§ 188 VwGO)
    http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__188.html


    Ich weiß ja nicht, wo in deinem Bundesland das BAföG-Amt angesiedelt ist (in einigen Bundesländern beim Studierendenwerk), aber die Wahrscheinlichkeit, dass die in erster Instanz einen Anwalt beauftragen, halte ich für gering, sofern der Sachverhalt nicht völlig exotisch ist. Die haben ja eigene Leute, die sich mit der Gesetzeslage hinreichend auskennen. Wenn die also einen eigenen Bediensteten zum Gerichtstermin schicken und du verlieren solltest, beschränken sich die zu erstattenden Kosten somit auf dessen Reisekosten.

    Danke, das ist sehr gut zu wissen. Ach so, es geht um NRW, hier ist das Bafög-Amt wohl tatsächlich Teil des (?) Studierendenwerkes.

    Ich stellte mir eine weitere Frage. Hier wird es etwas themenbereichübergreifend, daher vermute ich, dass diese Situation rechtlich nicht bedacht wurde, aber:

    Sagen wir, ich erhalte Kindergeld, weil die Ursächlichkeit meiner Behinderung nachgewiesen wurde. Das Kindergeld fungiert dann als stellvertretende steuerliche Erleichterung für meinen Vater, weil er dann weiterhin als unterhaltspflichtig gälte. Könnte ich nicht, wenn nun (der)Bafög(-Höchstsatz) an jene gezahlt wird, deren Eltern nicht in der Lage sind, den gesetzlich verpflichtend zu leistenden Unterhalt zu leisten, darauf plädieren, dass mir damit, dass ich Kindergeld aufgrund des Fortbestehens der elterlichen Unterhaltspflicht erhalte, mein noch lebender Elternteil aber einkommensbedingt keinen Unterhalt leisten kann, auch Bafög zustehen müsste? Ließe sich damit sonst vor Gericht argumentieren?

    Einmal editiert, zuletzt von Lissy (11. September 2019 um 22:16) aus folgendem Grund: Unstrukturierte Formulierung

  • Ja, aber vor dem Hintergrund, dass die im ursprünglichen Beitrag referenzierte Frau mit GdB 60 ebenfalls nur ca. 10CP pro Semester erwerben konnte, ihr aber dennoch über die Regelstudienzeit + Verlängerung von mehreren Semestern hinaus 10 weitere Jahre (! Jahre, also 20 Semester) Bafög zugestanden wurden, würde ich damit argumentieren, dass mit dem Kindergelderhalt ja nachgewiesen ist, dass die Behinderung der Grund für das Fortdauern des Studiums war/ist, so dass Unterhalts- und damit Bafög-Anspruch bestehen sollte.

  • Weiß vielleicht jemand, ob zumindest eine Bafög-Klage sich beschleunigen lässt? Dabei müsste die Dringlichkeit ja absehbar sein, da es um eine existenzsichernde Leistung geht, ggf. auch vor dem Hintergrund der bestehenden (schweren) Behinderung.

  • Das Bafög-Amt antwortete nicht mehr, seit mein Anwalt Ende November die Zusendung aller Unterlagen erbeten hatte, um den Widerspruch zu begründen. Klar, Bafög-Ämter brauchen lange - aber so lange? Zwei Monate? :shake: Zugegebenermaßen habe ich mich nicht getraut, meinen Anwalt dahingehend zu fragen, weil ich ohnehin eine "anstrengende" Mandantin bin und viele Fragen stelle, daher kann es sein, dass das Bafög-Amt sich bereits bei ihm meldete, er aber noch nicht antwortete. Aber das Bafög-Amt besitzt über meine Situation nicht viele Unterlagen, d.h. wenn es meinem Anwalt diese zugeschickt hat, sollte es relativ schnell gehen.

  • So, Bafög-Amt erwartet nun einen negativen Leistungsnachweis und eine positive Prognose bezüglich der Erbringung des Leistungsnachweises durch das Prüfungsamt.

    Irritierenderweise wurde der Widerspruch nicht direkt abgewiesen, aber ich bleibe skeptisch.

    Mitunter war ich kaum studierfähig, erwarb in einem Semester 2CP, in einem anderen belegte ich mehrere Kurse, fiel aber durch jeden einzelnen.

    Methylphenidat steigerte meine Leistungsfähigkeit jedenfalls um ein Vielfaches. Im letzten Semester hatte ich noch nur 5 CP geschafft. Eigentlich empfinde ich die erhebliche Besserung aufgrund der Medikation, die mein Anwalt schon in seiner Widerspruchsbegründung betonte, als hinreichend, mir eine "zweite Chance" zu geben - aber ich bin keine Juristin und finde auch nichts zu ähnlich gelagerten Fällen.

    In diesem Semester erwerbe ich vermutlich 25 (sechs Kurse), die Hälfte habe ich schon sicher, der Rest wird gerade vorbereitet; im nächsten Semester planmäßig >30.

    Problematisch gestaltet sich wohl, dass ich in den drei Jahren ohne Bafög immer nebenbei arbeitete - aber hätte ich das nicht getan, hätte ich mein Leben noch weniger finanzieren können... man denke an die Leier mit der Familienkasse, wäre wenigstens Kindergeld gezahlt worden, hätte ein Minijob kontinuierlich ausgereicht :m(: :frown:

    Ein Gericht explizierte allerdings, dass ein deutlich eingeschränkt studierfähiger Auszubildender keiner nichtgeringfügigen Tätigkeit nachgehen dürfe, um seinen Anspruch nicht zu gefährden... Eine Beurlaubung sei zumutbar.
    (Erscheint mir mal wieder widersinnig, weil die Fortführung meines Studiums ja nicht vom Bafög abhängt - lediglich das Tempo, in dem ich dieses fortführe, so dass ein Urlaubssemester einfach nur verschenkte Zeit wäre, von der ich in dem Fall, dass ich KEIN Bafög erhalten werde, dann ja eh schon zu wenig hätte. Aber wenn der Staat mir statt der Gewährung von Bafög lieber Ausbildungskosten für >20 Semester für den Bachelor finanzieren will...)

    Jedenfalls könnte der Nebenjob mich in die Situation bringen, dass der Anspruch verneint wird, weil die Behinderung aufgrund von dessen Ausübung nicht mehr alleinig ursächlich sei :evil:

    Fraglich bleibt damit weiterhin, ob die drei Jahre ohne Bafög normal gewertet werden, als wäre ich drei Jahre durchgehend durch Bafög gefördert worden.
    Und ob man den Zeitraum als behinderungsbedingte Verlängerung interpretieren kann, weil ich ein pathologisches, Panikattacken bis zu Suizidalitätsimpulsen provozierendes Ausmaß an Angst alleine beim Gedanken an Bafög, dessen Rückforderung, eine Insolvenz und eine Nötigung zum Studienabbruch erlitt - gerade WEIL die Beendigung des Studiums für mich oberste Priorität hat.

    Kann das Prüfungsamt in diesem Fall - semesterweise kaum bis fast keine, vor dem Hintergrund der Medikation ab dem 11. Semester annähernd für Nichtbehinderte normale, zeitweise womöglich überdurchschnittliche Leistung - überhaupt eine positive Prognose erstellen?

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Habe ich wohl irgendeine Chance, wieder gefördert zu werden? Ist eine Klage absehbar? Falls ja, könnte diese realistischerweise gewonnen werden?

    4 Mal editiert, zuletzt von Lissy (15. Februar 2020 um 02:07)

  • Ich weiß nicht wie die genauen Bedingungen sind, aber erkundige dich neben Bafög doch auch mal über einen Studienkredit (KfW Bank). Den musst du dann zwar komplett inkl Zinsen zurück zahlen, aber die Bedingungen sind recht moderat. Ich stotter da grade jeden Monat 92 Euro ab (das ist weniger als das Bafögamt alle drei Monate für das letztlich abgebrochene Studium will). Rückzahlung ist wie beim Bafög auf 10 Jahre ausgelegt. Während der Dauer des Studienkreditbezugs werden immer die monatlichen Zinsen schon mit abgezogen (ist nicht viel), dadurch hat man nie Zinseszinsen zu zahlen und mehr Überblick.

  • Danke für den Tipp, aber KfW habe ich schon genutzt... Bin derzeit in Insolvenz und musste den Studienkredit mit in die Insolvenz nehmen :|
    Auch da müsste man aber einen Leistungsnachweis erbringen, den ich nicht erbringen konnte.

    Schulden sind bei Behinderung und eingeschränkter Erbwerbsfähigkeit aber eh etwas kritisch... Bafög hingegen stünde mir als Vollzuschuss zu.

    Außerdem muss ich zugeben, dass ich da wieder etwas forsch bin - einer Behinderten wegen willkürlicher Kleinigkeiten die Unterstützung zu versagen, wenn jüngste Indizien deutlich auf einen zeitnahen Abschluss hindeuten, geht massiv gegen meinen ADHS-gepushten Gerechtigkeitssinn. :d x( Daher ist die Bafög-Angelegenheit für mich nicht "klaglos" hinnehmbar...

    Einmal editiert, zuletzt von Lissy (15. Februar 2020 um 13:02)

  • Aus welchen Sachen denn? Die Insolvenz etc. nehme ich mit Humor, andernfalls würde ich vor Aggression untergehen.

    Dass Bafög langwierig werden wird, denke ich auch -aber dann ist das wohl so. Da ein Studienabbruch ja ohnehin keine Option darstellt, läuft das Bafög-Verfahren dann einfach "nebenher", bis der Anspruch zuerkannt wurde oder die letzte mir zugängliche Instanz mich final abweist.
    Womöglich trage ich das in Bezug auf das ewige Gejammer, Unterschichtskinder schafften es nicht an die Uni, zumindest in die Öffentlichkeit, aber das nur dann, wenn Energie dafür "über" ist.

    Vielleicht kommt ja doch noch Kindergeld, dann reicht zumindest ein Minijob aus.

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