Neben den schonmal erwähnten Gründen macht es auch aus einem 4. Sinn nicht separat mit dem SG zu reden:
Direkte Handlungen des Klägers sind verbindlich, was im Ergebnis dazu führen könnte, dass Verfahrenshandlungen vorgenommen werden ohne dass der Anwalt das mitbekommt oder die im Widerspruch zu solchen des Anwaltes stehen. Bittet der Kläger z.B. um ein schnelles Ende des Verfahrens, nachdem der Anwalt eine weitere Beweisaufnahme beantrag hat, dann könnte das so interpretiert werden, dass der Antrag des Anwalts zurückgenommen wurde.
Es gibt nur das allgemeine Beschleunigungsgebot. Heisst ein Verfahren soll so schnell wie möglich erledigt werden. Das kann zu Eilfällen führen. Das sind aber dann oft Haftfragen. Ein GdB-Verfahren, bei dem mit Gutachten und viel Schriftverkehr ein Sachverhalt ermittelt wird gibts das nicht wirklich.