Hier steht auch etwas über die rückwirkende Beantragung eines GdB. Es wird angeraten, bei Antragstellung dem Versorgungsamt dann direkt mitzuteilen, warum man den Antrag rückwirkend stellt. Das wird wohl nur bei einem "besonderen Interesse" genehmigt und man muss selbst darlegen, dass das gegeben ist.
Zitat
Das bedeutet: Die Antragsteller müssen die konkreten Vorteile darlegen und glaubhaft machen, d.h. für diese Vorteile Beweismittel darlegen
und beibringen. Um bei der Versorgungsverwaltung eine Feststellung des GdB für einen früheren Zeitpunkt als den der Antragstellung zu
erreichen, empfiehlt es sich daher, dem Feststellungsantrag eine Bescheinigung des Finanzamtes oder des Rentenversicherungsträgers
beizufügen.
Eine bloße Behauptung reicht nicht aus.
Offenbar ist aber nicht klar geregelt, wann so ein "besonderes Interesse" vorliegt, dass eine rückwirkende Anerkennung des Ausweises rechtfertigt
Zitat von https://www.rechtslupe.de/sozialrecht/rueckwirkende-feststellung-einer-schwerbehinderung-330618Soweit § 6 Abs 1 Satz 2 SchwbAwV für die Eintragung des “zusätzlichen” vor dem Datum der Antragstellung liegenden Datums die “Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses” der antragstellenden Person verlangt, ist allerdings auch dort nicht weiter bestimmt, was ein “besonderes Interesse” iS dieser Vorschrift ist. Auch eine höchstrichterliche Definition des “besonderen Interesses” ist bisher nicht erfolgt. Einige (instanzgerichtliche) Entscheidungen haben ein besonderes Interesse für den Fall verneint, dass der Antragsteller aufgrund der vor die Antragstellung zurückreichenden schwerbehindertenrechtlichen Feststellung Steuervergünstigungen wahrnehmen8 oder rückwirkend Kindergeld beanspruchen wollte9. Demgegenüber hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in dem hier angefochtenen Urteil das besondere Interesse bejaht, soweit der Kläger mit der rückwirkenden Feststellung des GdB von mehr als 50 gemäß § 236a SGB VI die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei beziehen könnte. Gleichsinnig hat das LSG Berlin-Brandenburg das besondere Interesse des dortigen Klägers im Urteil vom 18.02.2010 – 11 SB 351/08 – beurteilt.
Ich denke, dass man nicht sicher sagen kann, wie es ausgehen wird, d. h. ob sie dir den GdB auch rückwirkend anerkennen würden. Ob du dann tatsächlich das Kindergeld rückwirkend ausgezahlt bekämst, weiß ich auch nicht.
Man könnte es einfach versuchen. Vielleicht wird dadurch das Verfahren beim Versorgungsamt länger dauern, weil dann möglicherweise Nachfragen kommen