Da ich zu stark im Overload war, habe ich meine Betreuerin persönlich beim Amtsgericht vorbeigeschickt und ihr vorher gesagt was mir wichtig ist. Sie konnte sich nicht ganz durchsetzen. Ihre vorgefertigte Empfangsbescheinigung wurde abgelehnt. Immerhin hat das Gericht eigene Zettel dafür. Man hat sich dann verweigert die Unterlagen einzelnd aufzulisten. Es steht auf dem Blatt: Antrag und diverse Anlagen wurden abgegeben. Auch sollte sie sich den Namen dieser Person aufschreiben, was sie nicht tat. Diese Person blockte andere Fragen ab oder tat sehr unwissend.
Ich habe dem Gericht nun ein Fax geschickt und um einen Termin gebeten. Ich werde nachhaken warum die Dokumente nicht aufgelistet werden, ob die Unterlagen vollzählig nun beim Sachbearbeiter sind etc..
Der Anwalt hat die Unterlagen nun gefaxt und nochmal verschickt.
Bei der PIN AG wurde eine Nachforschung veranlasst, auch wenns unsinnig ist, da der Brief beim Gericht angekommen sein muss.
Der Anwalt hatte den Amtsgericht den Antrag mit den Kopien geschickt in einem Brief. Der Antrag ist da. Das ist für mich der Beweis, dass die Unterlagen/Kopien im Gericht verschwunden sind. Das nicht dokumentieren wollen der einzelnen Unterlagen zeigt wie sehr dieses Gericht darauf bedacht ist einzelne Unterlagen wegschmeißen zu können, um Zeit zu schinden. In meinem Fall sind es nun schon sechs Monate.
Ich werde dann berichten wie es weiter geht. Im Moment bin ich in Kontakt mit zwei Anwälten, die mich diesbezüglich beraten.
"Sollte Post öfters verloren gehen, sollte man die jeweiligen Schriftstücke und Zugangsbelege sorgfältig auflisten und kann dann versuchen, eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der StA, eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten und eine Beschwerde beim jeweiligenR e c h n u n g s h o fdes Bundeslandes einzureichen, denn letztere überprüfen i.d.R. die Aktenführung der Behörden."
Diesen Link hatte ich gefunden:
https://www.bag-hartz-iv.de/nc/presse/aktu…ene-unterlagen/
Es gibt im Sozialrecht und Verwaltungsrecht kein unmittelbar normiertes Recht, aus dem der Anspruch auf Eingangsbestätigung mittelbar ableitbar ist. Ein Anspruch ergibt sich aber aus § 71b Abs. 3 S. 1 VwVfG i.V.m. § 71a Abs. 2 VwVfG und § 88 SGG, nach dem haben Leistungsträger und Kommunen die Pflicht als öffentliche Einrichtungen eine Empfangsbestätigung auszustellen, wenn dieser einen Antrag, Widerspruch, Willenserklärung, Änderungsmitteilung oder zu deren Bearbeitung erforderliche Unterlagen abgibt.
Dieser Anspruch wird auch in der Kommentarliteratur vertreten (GK-SGB II, Hohm § 37 Rn 30) und das BMAS vertritt in einer Stellungnahme vom 22.12.2008 es „habe die sofortige Erfassung und Versendung einer Eingangsbestätigung zu erfolgen“
Zudem ist der Anspruch auf eine Eingangsbestätigung aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG v. 08.10.1974 (BVerfGE 2 BvR 747/73) ableitbar.
Mein Tipp:
Bei Ablehnung der Eingangsbestätigung im Einzelfall eine Feststellungsklage machen und/oder Unterlagen zusammen und kollektiv als Kampagne für einen Monat beim regierenden Bürgermeister Michael Müller abgegeben, hier besteht nach § 20 Abs. 3 SGB X iVm 16 Abs. 2 SGB I eine Entgegennahmepflicht."
Weitere Links:
https://www.anwalt24.de/fachartikel/ba…immobilien/6978
https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/h…mmen-jobcenter/