Feststellung GdB

  • Wenn Du von Personalrat sprichst, gehe ich mal von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber aus. Dann wird bei einem Antrag auf Gleichstellung der Personalrat immer beteiligt, diese erfahren allerdings die Diagnose nicht. Und es gilt - zumindest theoretisch - die Schweigepflicht, bin selbst Personalrat ;) .
    Falls Du Beamter sein solltest, kann die Gleichstellung mit Hinweis auf die Unkündbarkeit verweigert werden - es gibt allerdings inzwischen eine anders lautende Rechtsprechung.
    Bei Depressionen wäre schon eine Diagnose wichtig, ansonsten wird dies beim Versorgungsamt eher nicht berücksichtigt. Lass es trotzdem nicht unter den Tisch fallen, es ist für Autisten heute schon schwierig genug, gegen die meist super sozialkompetenten KollegInnen (Ironie) zu bestehen.
    Alternativ kannst Du Dich auch an die Schwerbehindertenvertretung wenden, diese muss das ebenfalls vertraulich behandeln.

    Bei 20 Stunden Schlaf in der Woche klingt es aber schon nach einer ernsten depressiven Störung. Nimm das nicht zu leicht, unabhängig von der Antragstellung. Bei mir hätte es fast zum Selbstmord geführt. Irgendwann ist der Energiespeicher leer, wie bei einem alten Akku immer schneller.

    Ja, ist ein öffentl.-rechtl. Arbeitgeber.
    Nein, ich bin keine Beamte, nicht mal Angestellte im öffentl. Dienst im eigentlichen Sinne.
    Das mit den sozialkompetenten Kollegen stimmt leider - die schlimmsten sind die Dummen, die aber ohne Sinn und Verstand schwadronieren.
    Danke für den Hinweis, ich werde das angehen, mein Akku läuft schon auf Reserve denke ich manchmal.

  • Danke an alle für den Input !
    Wenn ich das richtig verstehe, könnte ich dann aber aufgrund meines bestehenden Arbeitsverhältnisses (kein Beamter) bei GdB 30 zumindest einigermaßen sicher von einer Gleichstellung ausgehen ?

  • Jein, das hängt von der Art des Arbeitsplatzes ab, denn dieser soll ja sichergestellt werden. Wobei mir nicht ganz klar ist, was

    Nein, ich bin keine Beamte, nicht mal Angestellte im öffentl. Dienst im eigentlichen Sinne

    das denn für ein Arbeitsverhältnis ist. Es geht bei der Gleichstellung vor allem um den Kündigungsschutz.

  • Danke an alle für den Input !
    Wenn ich das richtig verstehe, könnte ich dann aber aufgrund meines bestehenden Arbeitsverhältnisses (kein Beamter) bei GdB 30 zumindest einigermaßen sicher von einer Gleichstellung ausgehen ?

    Die Gleichstellung muss den Arbeitsplatz sicherer machen, also die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass man den behält (oder bekommt). Da im Öffentlichen Dienst sowohlder Beamtenstatus nach den Probejahren ebenso wie eine langjährige Anstellung (glaube sind 10 oder 15 Jahre, steht im Tarifvertrag) ordentliche Unkündbarkeit (also für Dinge wie Stehlen etc. kann man trotzdem entlassen werden) bewirken, kann der Arbeitsplatz nicht mehr sicherer werden.

    In den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist das auch recht verständlich erklärt. https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/d…-2_ba014661.pdf

  • Jein, das hängt von der Art des Arbeitsplatzes ab, denn dieser soll ja sichergestellt werden. Wobei mir nicht ganz klar ist, was

    das denn für ein Arbeitsverhältnis ist. Es geht bei der Gleichstellung vor allem um den Kündigungsschutz.


    Ich bin Angestellte einer Anstalt des öffentl. Rechts, für die aber nicht der TVöD gilt sondern ein anderer Tarifvertrag (Bezahlung besser Kündigungsschutz schlechter)

  • Die Gleichstellung muss den Arbeitsplatz sicherer machen, also die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass man den behält (oder bekommt). Da im Öffentlichen Dienst sowohlder Beamtenstatus nach den Probejahren ebenso wie eine langjährige Anstellung (glaube sind 10 oder 15 Jahre, steht im Tarifvertrag) ordentliche Unkündbarkeit (also für Dinge wie Stehlen etc. kann man trotzdem entlassen werden) bewirken, kann der Arbeitsplatz nicht mehr sicherer werden.
    In den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist das auch recht verständlich erklärt. https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/d…-2_ba014661.pdf

    Für mich gilt aber nicht der TVöD, sondern ein Tarifvertrag der eben keinen Ausschlusss der ordentlichen Kündbarkeit ab einer gewissen Betriebszugehörigkeit beinhaltet (oder zumindest nur etwas ganz schwammig formuliertes ab Alter von 50, mir ist aber bekannt, dass auch das bei uns schon vorgekommen ist).

  • Ich bin Angestellte einer Anstalt des öffentl. Rechts, für die aber nicht der TVöD gilt sondern ein anderer Tarifvertrag (Bezahlung besser Kündigungsschutz schlechter)

    Dann bist Du auf jeden Fall Angestellte im öff. Dienst ohne wenn und aber, auch wenn Eure Personalabteilung etwas anderes behauptet. Daher unterliegst Du auch dem Personalvertretungsrecht und nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Bundesanstalt für Arbeit würde also den Maßstab für Angestellte im öff. Dienst anlegen. Bundesunmittelbare Anstalten des öff. Rechtes haben den Status einer Behörde, sind also berechtigt, Beamte zu ernennen und ein Siegel zu führen. Dummerweise unterliegen sie nicht automatisch dem TVöD (§ 1 Absatz 1).

    Das macht eine Gleichstellung nicht gerade einfacher. Hier würde ich mir vor einer Antragstellung mal den bei Euch geltenden Tarifvertrag genauer ansehen, was dort über Kündigungsschutz ausgesagt wird. Auch würde ich mir dann vielleicht Gedanken über eine Rechtsberatung im Falle der Ablehnung machen (Gewerkschaft, spezialisierte Rechtsanwälte).

  • Du solltest den Antrag zeitnah stellen, da deine Diagnose ja schon 1 Jahr zurückliegt. Soweit ich mal gehört habe, werden nur Berichte der letzten 2 Jahre angefordert. Also erst einmal den Antrag stellen. Du musst da ja behandelnde
    Ärzte, Krankenhäuser usw. angeben. Von dem Diagnosebericht würde ich gleich schon einmal eine Kopie mitschicken. Und sprich auf jeden Fall auch mit deinem Hausarzt, da du ja auch noch Rückenprobleme hast und er kennt
    dich sicher ganz gut. Habe ich damals auch gemacht, besonders in Bezug auf die nicht psychischen Krankheiten.
    Drücke dir auf jeden Fall die Daumen.

  • Dann bist Du auf jeden Fall Angestellte im öff. Dienst ohne wenn und aber, auch wenn Eure Personalabteilung etwas anderes behauptet. Daher unterliegst Du auch dem Personalvertretungsrecht und nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Bundesanstalt für Arbeit würde also den Maßstab für Angestellte im öff. Dienst anlegen. Bundesunmittelbare Anstalten des öff. Rechtes haben den Status einer Behörde, sind also berechtigt, Beamte zu ernennen und ein Siegel zu führen. Dummerweise unterliegen sie nicht automatisch dem TVöD (§ 1 Absatz 1).
    Das macht eine Gleichstellung nicht gerade einfacher. Hier würde ich mir vor einer Antragstellung mal den bei Euch geltenden Tarifvertrag genauer ansehen, was dort über Kündigungsschutz ausgesagt wird. Auch würde ich mir dann vielleicht Gedanken über eine Rechtsberatung im Falle der Ablehnung machen (Gewerkschaft, spezialisierte Rechtsanwälte).

    Danke !
    Ich versuche derzeit sowieso einen Termin für eine Rechtsberatung zu erhalten, weil ich auch mal abklären möchte, ob es nicht für mich durchaus sinnvoll sein könnte, meinen Vorgesetzten darüber zu informieren, dass bei mir eine Erkrankung seit Geburt vorliegt und ich einen Antrag GdB stelle, einfach um ein bisschen Druck herauszunehmen. Ich möchte aber vorher schon wissen, ob das nicht auch negative Implikationen für mich haben könnte, zumal ich ihm die genaue Diagnose nicht nennen möchte.

    Ich weiss, dass es bei uns immer so ein schwarz weiß bei der PV ist, weil die eigentliche keinen großartigen Mitbestimmungsspielraum. Der Tarifvertrag sagt aus, dass Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und 10 Jahre beschäftigt sind nur aus wichtigem Grund kündbar sind. Bei Betriebsänderungen aber sehr wohl.
    Letzteres ist bei uns mittelfristig nicht ausgeschlossen.
    Wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn ich meinen derzeitigen Arbeitsplatz (so weinig Asperger geeignet, dass es kaum noch schlimmer geht) nicht mehr ausüben könnte, wäre mein Arbeitgeber verpflichtet mir einen geeigneten mit gleicher Bezahlung zur Verfügung zu stellen ? (zu genüge vorhanden)

  • Mit der Benachrichtigung des Vorgesetzten wäre ich - aus eigener Erfahrung - sehr vorsichtig, denn es wird Nachfragen hinsichtlich der Natur der Erkrankung, insbesondere wenn diese von Geburt an besteht, geben. Das kann positiv ausgehen, muss es aber nicht.

    Der besondere Kündigungsschutz innerhalb des Tarifvertrages greift für Dich nicht, wenn ich dies richtig sehe. Das müsste von der Bundesanstalt bei der Prüfung berücksichtigt werden, ich würde dies bei der Antragstellung erwähnen (Kopie des Tarifvertrages beifügen).
    Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber auch im öff. Dienst eher schwach ausgeprägt. Nach meinen Erfahrungen wird eine andere, gleichwertige Stelle erst nach einem langen Verfahren unter Beteiligung von Ärzten und evtl. Gutachten angeboten. Kannst Du Dich vielleicht intern wegbewerben? Oft klappt das ganz gut.

  • Mit der Benachrichtigung des Vorgesetzten wäre ich - aus eigener Erfahrung - sehr vorsichtig, denn es wird Nachfragen hinsichtlich der Natur der Erkrankung, insbesondere wenn diese von Geburt an besteht, geben. Das kann positiv ausgehen, muss es aber nicht.

    Der besondere Kündigungsschutz innerhalb des Tarifvertrages greift für Dich nicht, wenn ich dies richtig sehe. Das müsste von der Bundesanstalt bei der Prüfung berücksichtigt werden, ich würde dies bei der Antragstellung erwähnen (Kopie des Tarifvertrages beifügen).
    Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, aber auch im öff. Dienst eher schwach ausgeprägt. Nach meinen Erfahrungen wird eine andere, gleichwertige Stelle erst nach einem langen Verfahren unter Beteiligung von Ärzten und evtl. Gutachten angeboten. Kannst Du Dich vielleicht intern wegbewerben? Oft klappt das ganz gut.

    Ja, ich werde abwarten, was die Rechtsberatung ergibt. Falls sich mal ein Anwalt zurückmeldet.

    Nein, habe ich schon versucht. Ich bin nicht im Tarifbereich und die wenigen Stellen, die es da noch gibt werden entweder extern besetzt oder sie werden an High-Potentials vergeben oder ab und an mal an Vertreter der PV (wobei die 2 und 3 Gruppe bei uns oft in Personalunion vorkommt ;)
    Ich möchte mich aber auch nicht auf niedriger dotierte Stellen freiwillig bewerben, da würde ich dann doch bis zum Äußeren gehen - dafür sitzt der Stachel zu tief, dass man mich immer wieder am Weiterkommen gehindert hat, mit dem Hinweis darauf, ich wäre zwar sehr intelligent und analytisch, aber ich würde halt zu wenig networken.
    Leider ist die Gemengelage sehr speziell, was die Sache nicht einfacher macht.
    Andererseits ist bei uns jeder, der irgendwie anders ist sofort automatisch unter Naturschutz - insofern mache ich mir vielleicht zu viele Gedanken...
    Bitter für mich, wenn man bedenkt, dass ansonsten jede Frau mit Behinderung, die lesen und schreiben kann, automatisch den Schlüssel zur Karriere bei uns bekommt....

  • Meinst Du mit PV die Personalvertretung?

    Das mit dem networken kenne ich auch aus eigener Erfahrung. Trotz Bestnoten in der Beurteilung, was die analytischen Fähigkeiten betrifft, wurde die Beförderungsstelle leider an einen Anderen vergeben. Soviel zum Thema "Bestenauslese" im öffentlichen Dienst.

    Falls Du AT angestellt sein solltest, bleibt es dennoch bei der Angestellteneigenschaft im öff. Dienst, daran können sie nichts ändern. Andererseits: Selbst wenn Du eine niedriger dotierte Stelle annehmen würdest, hätte es nur Auswirkungen auf Deinen Stolz. Deine Gesundheit würde es Dir vielleicht danken, gerade wenn schon Auswirkungen, wie Du sie beschrieben hast, sichtbar werden.

  • Die Gleichstellung muss den Arbeitsplatz sicherer machen, also die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass man den behält

    Das Problem dabei ist aber die Glaubhaftmachung, dass die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes in direktem Zusammenhang mit der Behinderung steht.

  • Meinst Du mit PV die Personalvertretung?

    Das mit dem networken kenne ich auch aus eigener Erfahrung. Trotz Bestnoten in der Beurteilung, was die analytischen Fähigkeiten betrifft, wurde die Beförderungsstelle leider an einen Anderen vergeben. Soviel zum Thema "Bestenauslese" im öffentlichen Dienst.

    Falls Du AT angestellt sein solltest, bleibt es dennoch bei der Angestellteneigenschaft im öff. Dienst, daran können sie nichts ändern. Andererseits: Selbst wenn Du eine niedriger dotierte Stelle annehmen würdest, hätte es nur Auswirkungen auf Deinen Stolz. Deine Gesundheit würde es Dir vielleicht danken, gerade wenn schon Auswirkungen, wie Du sie beschrieben hast, sichtbar werden.

    Ja, ich meine die Personalvertretung.

    Was mich ärgert ist einfach nur, dass komplette "no brainer" bei uns gefördert werden und leider viele davon weiblich, wenn wenigstens wirklich Qualität sich durchsetzen würde, wäre es ja gut.

    Nein, es hätte nicht nur Auswirkungen auf meinen Stolz. Diese Stellen sind reine Routineaufgaben unter Zeitdruck und ohne auch nur einen Hauch des Denkens - dabei würde ich endgültig vor die Hunde gehen - es wäre es mir aber auch wert, dagegen vorzugehen.

  • Das Problem dabei ist aber die Glaubhaftmachung, dass die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes in direktem Zusammenhang mit der Behinderung steht.

    Das wäre bei meinem aktuellen Arbeitsplatz relativ einfach. Ich frage mich aber, ob überhaupt jemand sich so genau das Arbeitsfeld erklären lässt.

  • @0035454741

    Ich habe deinen Beitrag zum Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X jetzt gelesen. Danke noch mal für den Hinweis.
    Hast Du selbst eigentlich inzwischen ein zufriedenstellendes Ergebnis oder wartest Du noch ?

  • Leider warte ich noch auf die Verhandlung, das kann sich vor den Sozialgerichten hinziehen. Das Verfahren der Behörde war schon ziemlich unbefriedigend, es wurde allein nach Aktenlage entschieden.

  • Das ist die Regel.

    Leider ja, das Amtsermittlungsprinzip (Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen) gilt jedoch auch hier. Also hätte im Widerspruchsverfahren eine Vorstellung beim Gutachter/Arzt erfolgen müssen, eventuell auch eine erneute Untersuchung. Dies ist jedoch nicht erfolgt, es wurden exakt dieselben Unterlagen ausgewertet wie beim Erstbescheid (hatte Akteneinsicht).

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