(Schwer)behinderten Ausweis

  • Bei welchem Arzt melden die sich bzgl. des gdb? Man gibt ja die Ärzte der letzten zwei Jahre an und das wären bei mir halt Hausarzt und Psychiater - abhängig davon, bei wem sie sich melden, würde ich vorher gerne nochmal einen Termin wahrnehmen, welche Probleme im Alltag bestehen etc.

    Das halte ich für eine gute Idee.

    Du kannst/solltest deinen bevorzugten Arzt angeben.

    Und dort machst du einen Termin für dich, sagst auch gleich, dass du diesen Antrag auf Anerkennung von Behinderungen stellen möchtest, und erklärst deine Hauptprobleme durch AS.
    Dein Arzt muss ja gar nicht dein AS-Behandler sein, aber er/sie sollte die Beschwerden bestätigen.
    Wenn du arbeitsunfähig bist, muss dein Hausarzt auch nicht krank sein, um deine au-Fähigkeit für dich zu bestätigen!

    Macht ist das Spielzeug der Reichen, das sie mit niemandem teilen (Muriel Barbery, "Die Eleganz des Igels")

  • Kannst du oben nochmal einsehen, hier aus der VersMedV Teil D/Merkzeichen G:


    "Teil D: Merkzeichen
    1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
    a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Menschinfolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigtist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichenPersonenverkehr.

    b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einerEinschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder vonStörungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahrenfür sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise nochzu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welcheWegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fußzurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zweiKilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

    c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichenBeeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sinddieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es istnicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oderbehinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.

    d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeitim Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sindals erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unterenGliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unterenGliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf dieGehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knieoder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung desGehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeitvor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 undbei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittlerenGrades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind dieVoraussetzungen als erfüllt anzusehen.

    e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie vonder Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung derBewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zuschließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mithäufigen hypoglykämischen Schocks.

    f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung derBewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination miterheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits,geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nurbei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichenStörungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeitvorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nichttäglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erheblicheBeeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immerund mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommteine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen inBetracht. "

    e) kann für Autisten interessant sein, wenn sie älter als 18 Jahre alt sind.
    Wenn z.B. häufig ein Meltdown vorkommt - nicht einmal im Halbjahr! -, kann G gegeben werden. Sollte aber von irgendeinem Arzt bestätigt werden. Also dort hingehen, wo man behandelt wird, und davon berichten. Dann kann der/die es auch weitergeben ans Amt.

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  • Vielen Dank! Wenn neben meiner Unfähigkeit mich auf Wegen in der Stadt oder auch sonstwo zu orientieren noch eine Reizüberflutung auf Grund den vielen Geräuschen und Lichtreflexen, die sich vorrangig als Schwindel und Tinnitus bemerkbar macht, hinzukommt, so habe ich doch ein Recht auf die Gewährung des Merkzeichens G.

  • @phantom

    So würde ich auch argumentieren.
    Vielleicht klappt es ja.

    Du kannst ja ruhig auf die VersMedV Teil D Nr. 1 f) hinweisen.
    Es gibt auch Ärztinnen und Ärzte, die nach Nr.1 e) einen "Mindest-GdB von 70" fordern, was aber Unfug ist, weil im Teil e) - wo sowas Ähnliches steht - ja auf Epilepsie abgezielt wird.
    Viel Erfolg!

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  • Leider habe ich mich bei meinem langen Zitat oben verschrieben: Ich meinte Teil f) und nicht Teil e) sei interessant für Aspies....

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  • .....die sich bloß mit einem Fragebogen beim Hausarzt gemeldet, der die Möglichkeit, die Teilhabeprobleme darzulegen, gar nicht ließ.

    Dein Hausarzt hätte ja einen Extrabogen erstellen können, wenn viel mehr mitgeteilt werden sollte als üblicherweise auf den Fragebogen passt.

    Es empfiehlt sich immer, Akteneinsicht zu beantragen und auch zu nehmen.
    Dann sollte sowas

    Bei meinem Sohn haben Sie auch nur das abgefragt, was der Kinderarzt bereitstellen konnte, obgleich ich den behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater auch mit angegeben habe. Dadurch haben wichtige Unterlagen gar nicht zur Begutachtung zur Verfügung gestanden.

    nicht durchgehen....Protest nützt schon was, sollte aber gezielt sein. Konkret. Wie hier im Beispiel: "Bitte fordern Sie Unterlagen bei Dr. XYZ an, um sich ein reales Bild zur Beurteilung machen zu können."

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  • Ist das jetzt okay für euch?
    Und auf was führst du die Änderungen bei der Beurteilung zurück?

    Die beratenden Ärzte können ja nur das beurteilen, von dem sie a) Kenntnis und b) Ahnung haben. Vielleicht fehlte bei dir bis vor kurzem wirklich ein wichtiger Bericht.

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  • Ja, das ist okay. Ich habe eine Stellungnahme des ATZ hinzugefügt und auf die korrekte Diagnose des Kinder- und Jugendpsychiaters hingewiesen und einige Paragraphen zitiert.

    Wichtig ist die Begleitperson und die Hilflosigkeit, weil das auch einfach durch den erhöhten Freibetrag den finanziellen Spielraum erweitert und wir somit mehr Geld für die Gestaltung eines autismuskompatiblen Lebens zur Verfügung haben. Der Steuerfreibetrag erhöht sich dadurch ja um 7400 Euro, was sich dann doch schon deutlich bemerkbar macht.

  • Sehr gut.

    Steuererstattung (sehe ich genau so wie du) geht auch noch rückwirkend bis zu....ich weiß es nicht sicher, aber drei Jahre auf jeden Fall. Voraussetzung ist die rückwirkende Feststellung beim Versorgungsamt.
    Versuch es nicht erst mit "ab Geburt", das funktioniert nur äußerst selten.

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  • Bei mir selber steht jetzt auch eine Nachprüfung an. Die wollen wissen, ob ich seit der Feststellung in ärztlicher Behandlung, im Krankenhaus oder in Kur war und ob ich Ihnen irgendwelche Dokumente vorenthalte. Ist das üblich? Ich müsste überall "Nein" ankreuzen und habe irgendwie das Gefühl, dass ich dadurch dann nicht krank genug aussehe. Was soll das überhaupt? Autismus geht doch nicht weg. Sowas lässt mich immer total diskriminiert fühlen.

  • @LeuChris
    Ja, das ist üblich.

    Nein, Autismus geht nicht weg, aber die Diagnose wird ja auch nicht weggezaubert. Nur die Auswirkungen der Diagnose zählen. Diese können sich aber doch ändern.

    Der Fragebogen zur Nachuntersuchung/Nachprüfung ist für ASS nicht gut geeignet.

    Reine Autismus-Behandlung wird ja auch von den Krankenkassen nicht bezahlt. Also ist bei den Kassenärzten mehrheitlich von den autismusbedingten Schwierigkeiten nie die Rede in ihren Berichten. Wenn doch, dann meistens knapp.

    Versuch's einfach oder schreib rein: Es hat sich nichts geändert. Leider.

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  • @LeuChris
    Ja, das ist üblich.

    Nein, Autismus geht nicht weg, aber die Diagnose wird ja auch nicht weggezaubert. Nur die Auswirkungen der Diagnose zählen. Diese können sich aber doch ändern.

    Der Fragebogen zur Nachuntersuchung/Nachprüfung ist für ASS nicht gut geeignet.

    Reine Autismus-Behandlung wird ja auch von den Krankenkassen nicht bezahlt. Also ist bei den Kassenärzten mehrheitlich von den autismusbedingten Schwierigkeiten nie die Rede in ihren Berichten. Wenn doch, dann meistens knapp.

    Versuch's einfach oder schreib rein: Es hat sich nichts geändert. Leider.

    Danke für Deine Antwort, die macht mir Mut.

  • Bei mir selber steht jetzt auch eine Nachprüfung an. Die wollen wissen, ob ich seit der Feststellung in ärztlicher Behandlung, im Krankenhaus oder in Kur war und ob ich Ihnen irgendwelche Dokumente vorenthalte. Ist das üblich? Ich müsste überall "Nein" ankreuzen und habe irgendwie das Gefühl, dass ich dadurch dann nicht krank genug aussehe. Was soll das überhaupt? Autismus geht doch nicht weg. Sowas lässt mich immer total diskriminiert fühlen.

    Naja, wenn schon, denn schon. Ich würde den Spieß umdrehen und daraus eine Möglichkeit machen auf einen höheren GdB mit eventuellen Merkzeichen zu kommen.

  • @LeuChris , @phantom

    Ja, kann man versuchen.
    Aber ein höherer GdB sollte durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein.

    So lange das ein Problem ist, ist es ggfs. besser, alles "beim alten" zu lassen.
    Ändert sich die ärztliche Situation, kann man einen Änderungsantrag stellen.

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