Erstattung von Fahrkosten

  • Hallo, die DRV möchte bzw. verlangt, dass ich eine ambulante Psychotherapie mache. Die Fahrkosten würden 28,80€ oder 35,20€ im Monat (bei 1x wöchentlicher Therapie) betragen, je nachdem bei welchem Therapeut ich einen Platz bekomme.

    Von mir ist das schon sehr entgegenkommend, dass ich alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Therapie und wieder zurück fahre. Obwohl die Uniklinik Freiburg mir in einem Gutachten bescheinigt hatte, dass ich bei öffentlichen Verkehrsmitteln auf Begleitung angewiesen bin oder alternativ sonst keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte. Daran hat sich zwar nichts geändert, aber ich habe Bedenken dass die DRV die Fahrkosten für eine Begleitperson oder alternativ ein Taxi (54,30€ pro Strecke) erst gar nicht bezahlen würde. Deswegen würde ich es über mich ergehen lassen, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Therapie und zurück zu fahren. Was zwar extremer Stress wäre, aber die Erstattung von Fahrkosten würde darüber entscheiden ob ich die Therapie überhaupt machen könnte. Weil ich keine 30-35€ im Monat übrig hätte um mir das leisten zu können.

    Zählt eine ambulante Therapie als medizinische Reha oder als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben? Im Bescheid steht "Durch Inanspruchnahme einer ambulanten Psychotherapie ist eine Besserung und Stabilisierung möglich. Im Rahmen eines Weitergewährungsantrages werden wir die Aufnahme einer entsprechenden Therapie prüfen" Aber Anträge für Fahrkosten habe ich nur für medizinische stationäre oder berufliche Rehas bei der DRV Webseite gefunden.

    Ich wurde von der DRV schon mehrfach falsch beraten zu Anträgen, traue ich mich nicht bei der DRV direkt nachzufragen. Kann mir von euch vielleicht jemand dazu weiterhelfen?

  • Eine ambulante Psychotherapie zählt nicht zur medizinischen Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben. Wenn die DRV von dir verlangt,
    du sollst so eine Therapie machen, dann würde ich vorab mit denen klären, ob diese dir die Fahrtkosten erstattet. Meistnes ist
    die Rentenversicherung da sehr kulant, denn sie bezahlen auch die Fahrtkosten, wenn du eine medizinische Reha machst bzw.
    in der Maßnahme Teilnahme am Arbeitsleben bist.

  • Interessante Frage.

    Ich bin da jetzt definitiv kein Experte, aber ich denke die erste zu klärende Frage wäre, wer denn der Kostenträger der ambulanten Psychotherapie ist. Wenn das die DRV ist würde ich mich @Vulkan anschließen und an deiner Stelle mit der DRV klären, ob - wie z.B. bei Beratung/Therapie zur ambulanten Entwöhnungsbehandlung oder Psyrena - die Kosten von der DRV getragen werden.

    Ist der Kostenträger die Krankenkasse sieht es so aus: Wann zahlt die Krankenkasse die Fahrtkosten? | Sozialverband VdK Deutschland e.V.

    Ist der Kostenträger die Krankenkasse und es gibt Probleme mit der Übernahme der Fahrtkosten würde ich an deiner Stelle auf die DRV zugehen (RW), weil die will ja dass du die Therapie machst.

    Wenn du auf Begleitung angewiesen bist, und dir das bescheinigt wurde, wäre es vermutlich eh sinnvoll für den Schwerbehindertenausweis das entsprechende Merkzeichen - B - zu beantragen, weil dann fährt deine Begleitperson kostenfrei mit.

    Surprised by the joy of life.

  • Danke für eure Hilfen.

    Zitat von Vulkan

    dann würde ich vorab mit denen klären, ob diese dir die Fahrtkosten erstattet. Meistnes ist
    die Rentenversicherung da sehr kulant,

    Ja ich habe sie jetzt per Mail angeschrieben (Damit ich einen Nachweis habe) und nachgefragt.
    Ich finde nicht dass sie da extra Kulant sein müssten, es ist ja eine Maßnahme die sie verlangen. Sie empfehlen das nicht, sondern verpflichten mich so zusagen dazu, als Mitwirkungspflicht.

    Zitat von Surprised

    wer denn der Kostenträger der ambulanten Psychotherapie ist.

    Der Kostenträger wird die Krankenkasse sein. Die DRV hat mir das nur auferlegt, aber die Durchführung der Therapie ist dann ganz normal wie wenn ich aus eigenem Anlass eine Psychotherapie als Kassenleistung in Anspruch nehmen würde. Ich sehe/befürchte da eher das Problem, dass die DRV sagt dass die Krankenkasse als Kostenträger dafür zuständig wäre. Und die Krankenkasse sagt, dass die DRV dafür zuständig wäre weil sie die Maßnahme verlangen.

    Die Therapie ist ja aus medizinischer Sicht nicht zwingend notwendig, das würde vermutlich die Krankenkasse zusätzlich argumentieren.

    Zitat von Surprised

    Merkzeichen - B - zu beantragen,

    Das hatte ich schon versucht, mit fachärztlichem Gutachten der Uniklinik Freiburg (Autismus Ambulanz). Der Arzt hatte sogar extra ein Bisschen übertrieben (Aber nicht gelogen!) und u.a. Orientierungslosigkeit bei Overloads und Fremd- und Selbstgefährdendes Verhalten als Gründe für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln genannt. Das Sozialgericht meinte aber, das würde nicht ausreichen. Ich müsste z.B. stark gehbehindert, geistig behindert oder dement sein, für das Merkzeichen B.

    Ich wollte das Merkzeichen B aber nicht Mal wegen kostenlosen Fahrten oder anderen Ermäßigungen, sondern weil es z.B. für Arztbesuche, Krankenhausbehandlungen, etc. hilfreich ist, wenn man die nötige Begleitung auf dem SbA nachweisen kann. Ich hatte es schon oft, dass es zu Diskussionen kam weil man mir die Einschränkungen eben nicht ansieht, und mir dann nicht glaubt dass ich Begleitung brauche.

    Anstatt B würde ich auch H (Hilflos) nehmen, dessen Kriterien ich sogar erfüllen würde. Aber da ist die Formulierung "Der Umfang der notwendigen Hilfe... muss erheblich sein" die Hürde. Da heißt es dann, ich habe bisher ja auch alles alleine geschafft (Wie gut oder mit welchem Ergebnis ist egal) weshalb davon ausgegangen wird, dass mein Hilfsbedarf nicht erheblich ist. Das ist dann eben wieder der Mist, dass ich selbstständiger wirke als ich bin.

  • Das hatte ich schon versucht, mit fachärztlichem Gutachten der Uniklinik Freiburg (Autismus Ambulanz). Der Arzt hatte sogar extra ein Bisschen übertrieben (Aber nicht gelogen!) und u.a. Orientierungslosigkeit bei Overloads und Fremd- und Selbstgefährdendes Verhalten als Gründe für die Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln genannt. Das Sozialgericht meinte aber, das würde nicht ausreichen. Ich müsste z.B. stark gehbehindert, geistig behindert oder dement sein, für das Merkzeichen B.

    Bist du dann in die nächste Instanz gegangen? Für mich klingt das doch ziemlich falsch.

  • Nein bin ich nicht, ich war froh dass mir das Gericht den GdB von 60 zugesprochen hatte, was für mich bis dahin schon eine enorme Belastung war. Mich hat das bis da hin schon sehr überfordert (Hilfen wie begleitetes Wohnen hatte ich da noch nicht und die Sozialrechts-Anwältin die ich hatte war ehrlich gesagt auch ziemlich sch***e...) Ich war froh dass dieser Kampf (Das zog sich über 1,5 Jahre lang hin) endlich zu Ende war, ich einen passenden GdB zugesprochen bekam und fertig.

    Ich weiß auch nicht wie das mit Prozesskostenhilfe und Beratungsschein gewesen wäre, ob man da dann weiterhin die Übernahme der Kosten bekommen hätte. Auch habe ich selbst den Eindruck, dass für Merkzeichen B mehr vorliegen müsste als ich den Eindruck mache. (Das übliche bei mir, ich wirke oftmals wohl selbstständiger als ich bin. Und ich habe früher ja auch alles selbstständig geschafft, usw. "Dann kann es ja so schlimm nicht sein" so zusagen).

    Das wird mir vermutlich noch mein Leben lang ein Nachteil sein, dass ich erst so spät diagnostiziert wurde und, dass ich früher zwangsläufig alles irgendwie ohne Hilfen schaffen musste.

  • Hallo, die DRV möchte bzw. verlangt, dass ich eine ambulante Psychotherapie mache. Die Fahrkosten würden 28,80€ oder 35,20€ im Monat (bei 1x wöchentlicher Therapie) betragen, je nachdem bei welchem Therapeut ich einen Platz bekomme.

    Schau mal hier rein:

    https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/73.html

    Ich denke, das könnte deine Frage nach den Fahrtkosten beantworten.

    Und dieses könnte für dich eine Info sein, um irgendwann mal einen Änderungsantrag zu stellen(Nur für die Merkzeichen).

    Macht ist das Spielzeug der Reichen, das sie mit niemandem teilen (Muriel Barbery, "Die Eleganz des Igels")

  • Zitat von Capricorn

    Ich denke, das könnte deine Frage nach den Fahrtkosten beantworten.

    Wenn die Maßnahme als medizinische Reha oder Teilhabe zählt ja, aber das ist mir ja auch nicht klar.

    Zitat von Capricorn

    Und dieses könnte für dich eine Info sein, um irgendwann mal einen Änderungsantrag zu stellen(Nur für die Merkzeichen).

    Das sind eben die Voraussetzungen, die ich nicht ausreichend erfülle.

    Offtopic: Wobei ich es bei Autismus sowieso nicht verstehe, warum so jemand aufgrund seiner gestörten (Nicht altersgerechten) Entwicklung nicht weiterhin zu "Kinder und Jugendliche" zählt. Viele Autisten würden sich (Nach meinem Eindruck, ich meine da ginge es mal in einem Thread darüber) von der Reife eher zu den Jugendlichen zuordnen und nicht zu den Erwachsenen. Teilweise können auch die autistischen Defizite schon ein "H" begründen und Jugendliche mit "Tief greifenden Entwicklungsstörungen" mit mind. GdB 50 können z.B. ein "H" bekommen. Ein Autist mit 21 Jahren hat weiterhin dieselbe "Tief greifenden Entwicklungsstörungen" wie ein Autist mit 17 Jahren. An den Defiziten ändert sich mit Erreichen der Volljährigkeit ja nichts. Aber das ist wohl leider wieder typisches Behördendenken.

  • Eine analoge Regelung gibt es auch bei Diabetes
    Bis zum Alter von 16 Jahren gibt es das Merkzeichen H.
    Danach gilt man als geheilt, oder wie es so schön heißt "bedingt gesund".
    Die Fahrtkosten müssten eigentlich erstattet werden, ob solch eine Maßnahme überhaupt sinnvoll ist wäre dann die zweite Frage..

  • Es ist leider so gelaufen wie befürchtet. :thumbdown:

    Die Rentenversicherung schreibt: "Fahrtkosten für eine Leistung der Krankenkasse können von der Rentenversicherung nicht übernommen werden ..."
    Und die Krankenkasse sagt, dass die Rentenversicherung dafür zuständig ist, weil die verlangen dass ich eine ambulante Therapie mache.

    Entweder darf die Rentenversicherung dann keine Maßnahmen verlangen, für die sie nicht zuständig sind. Oder die Rentenversicherung sollte für verlangte Maßnahmen dann auch in vollem Umfang zuständig sein.

  • Es ist leider so gelaufen wie befürchtet. :thumbdown:

    Die Rentenversicherung schreibt: "Fahrtkosten für eine Leistung der Krankenkasse können von der Rentenversicherung nicht übernommen werden ..."
    Und die Krankenkasse sagt, dass die Rentenversicherung dafür zuständig ist, weil die verlangen dass ich eine ambulante Therapie mache.

    Sorry, jetzt erst gesehen:

    Mein Lieblingshobby auf der Arbeit war früher: Mein Chef auf den Chef von jemanden anderen (der bockt) hetzen. So würde ich es auch hier machen: Denen die jeweils andere Antwort zuschicken und um Klärung bitten. Sollen die sich untereinander auseinandersetzen :)

    Aber nur einen Hinweis: Die Krankenkasse nimmt 10€ Zuzahlung pro Fahrt (wenn man Taxi und Transportschein nutzt). Bei uns lohnt sich das nur, wenn die Fahrt in eine andere größere Stadt (>30 Minuten) geht. Sonst reichen wir das gar nicht mehr ein. Und bei Privatfahrten ist es noch ungünstiger (30ct pro Kilometer und 10€ Zuzahlung: Da muss man sehr weit fahren damit es sich lohnt).

  • Aber nur einen Hinweis: Die Krankenkasse nimmt 10€ Zuzahlung pro Fahrt (wenn man Taxi und Transportschein nutzt). Bei uns lohnt sich das nur, wenn die Fahrt in eine andere größere Stadt (>30 Minuten) geht. Sonst reichen wir das gar nicht mehr ein. Und bei Privatfahrten ist es noch ungünstiger (30ct pro Kilometer und 10€ Zuzahlung: Da muss man sehr weit fahren damit es sich lohnt).

    Man kann sich aber von den Zuzahlungen befreien lassen wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese liegt bei 2% der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Jahr oder 1% bei chronisch kranken.

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