Im link den ich geposted habe steht unter Anderem :
Nach der von uns vertretenen Auffassung (vom OLG München in der Entscheidung offen gelassen) hat der Patient selbst im Falle eines unwahren oder beleidigenden Inhalts keinen Anspruch auf Korrektur des ursprünglichen Berichtes sondern nur dahingehend, dass ein entsprechender, korrigierender Nachtrag gefertigt wird, weil nur auf diese Weise sichergestellt und dokumentiert ist, dass eine nachträgliche Korrektur einer Feststellung vorgenommen wurde.
Aber das ändert ja nichts an den anderen Vorschlägen.
Am besten ist es sowieso, das ohne jegliche rechtliche Auseinandersetzung oder Androhung einer solchen zu klären.