Liebe Leute,
ich habe mich die letzten Tage schon durch das Forum gewühlt und muss sagen, dass eure Beiträge eine immense Unterstützung waren. Danke dafür
Zu meiner Frage:
nachdem meiner Tochter (21) das Merkzeichen H aberkannt wurde und ihr GdB von 80 auf 40 herabgestuft wurde, habe ich Widerspruch eingelegt.
Nach Einschätzung der betreuenden Ärztin wären GdB 70 mindestens angebracht gewesen. bei H war sie sich unsicher (sie ist in vielen Alltagssituationen auf Hilfestellung angewiesen, einiges kann sie aber selbstständig) und hat es deshalb auch nicht im Gutachten angeführt.
Nun soll ich in der Widerspruchsbegründung angeben
1. den mindestens geforderten GdB
2. ggf. geforderte MErkzeichen
bei 1. will ich 70 eintragen
nur bei dem Merkzeichen bin auch ich mir unsicher. Daher meine Frage: Soll ich H beantragen, und dann schauen wie der Gutachter des Amtes das beurteilt (wie gesagt, es ist schwierig...) oder würde das mein gerechtfertigtes Anliegen der Anerkennung von GdB 70 gefährden (also wenn H abgelehnt wird..)
HAbt ihr damit Erfahrung : Entweder nach dem Motto lieber das MErkzeichen "zu viel" angeben und abwarten oder besser weglassen, wenn es nicht eindeutig ist. Gleiches gilt bei 1.: lieber 80 statt 70 eintragen, weil das Amt eh etwas abziehen wird?
Danke für Eure Hilfe
LG