Schwerbehinderung + Studium = Kindergeld über 25?

  • Das ist erstmal ne einstweilige Anordnung, also vorläufiger Rechtsschutz. Das Ende kann ganz anders aussehen.

    Es geht um darum, dass ein Teilzeitstudium die Arbeitskraft nicht voll erschöpft. Was bei ohnehin nur Teilzeitfähigen dann eigentlich doch wieder voll wäre.

    Was auch gesagt wird ist, dass das je Semester schwanken kann. Also jedes Semester muss einzeln betrachtet werden ob es Voll- oder Teilzeit ist. Man würde also jedes Semester zwichen Bafög und Alg2 wechseln.

  • Ja. Und wer dann naiverweise davon ausgeht, dass ihm ALG II zusteht, während er z.B. 16 CP in einem Semester erwirbt, erlebt eine böse Überraschung in Form einer Rückforderung von ALG II für ein ganzes Semester, während er im streitigen Zeitraum aber zugleich keinen BAföG-Anspruch hatte. Dann kann man auch gleich voll studieren und Hartz IV als Darlehen beziehen.

  • Es geht um darum, dass ein Teilzeitstudium die Arbeitskraft nicht voll erschöpft. Was bei ohnehin nur Teilzeitfähigen dann eigentlich doch wieder voll wäre.

    Man sollte aber meinen, dass dann eigentlich der BAföG-Anspruch dem Grunde nach fortbestehen müsste. Also handelte es sich um rechtswidriges Vorgehen des Studentenwerkes, wenn es den BAföG-Antrag wegen zu geringer Leistung ablehnt, solange die infolge der Behinderung bestehenden Erschwernisse nachgewiesen sind und die Diskrepanz zwischen der geforderten und der erbrachten Leistung ausmachen. Oder nicht?

    Aber insgesamt ist bei der abstrakten BAföG-Förderfähigkeit und dem aus dieser resultierenden SGB-II-Ausschluss ja so einiges nicht ganz durchdacht.

  • Logischerweise müsste eins davon zutreffen. Entweder Teilzeit mit Alg2 oder Vollzeit mit Bafög. Aber im deutschen Rechtssystem gibt es haufenweise Lücken an Übergängen. Ist halt kein Gesamtwerk, sondern ein kompliziertes Netz aus vielen einzelnen Regeln, die nicht unbedingt zusammenpassen.

  • Wenn wir gerade beim Thema sind:

    Hat jemand Tipps für meine Klage gegen das BAföG-Amt?

    Man unterstellte mir im Widerspruchsbescheid, dass ich in den meisten Semestern nicht studiert hätte, für mein Studium nicht geeignet sei und widersprüchliches Verhalten aufgewiesen hätte, indem ich trotz geringen Leistungsvermögens weiterstudiert habe. Weshalb ich zum Spaß hätte weiterstudieren sollen, möge man mir mal erklären - ich bin sehenden Auges in die Insolvenz gerannt, weil man mir Hartz IV und BAföG verweigerte.
    Meine Schwerbehinderung (fälschlicherweise nicht als solche berücksichtigt, man meint also, ich hätte nur einen GdB i.H.v. 40) sei aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen, weil ich zu angemeldeten Prüfungen nicht antrat, ohne mich krankschreiben zu lassen. 8-) Dass mein Prüfungsamt selbst entscheiden möchte, wer prüfungsunfähig ist, ärztliche Atteste als unzureichend betrachtet und Diagnosen bzw. Symptome erfahren will, wird vermutlich nicht interessieren, war aber der Hauptgrund dafür, dass ich mich nicht krankschreiben ließ. Außerdem leide ich unter pathologischer Angst vor Ärzten, ich kann (nachweislich!) nicht "mal eben" zum Arzt.
    Dass ich BAföG ab dem 5. Semester aus Angst vor einer Rückforderung bereits erhaltener Förderung aufgrund (krankheitsbedingt) "zu geringen Leistungsvermögens" ( :m(: ) nicht mehr beantragt habe, verstärkt durch den Umstand, dass der nette Herr Sachbearbeiter den psychotherapeutischen Nachweis über meine Erkrankungen als unbrauchbar zurückgesandt hatte, und die BAföG-Verweigerung mir zeitweise erhebliche Existennot beschert hat, ebenso. Neinnein! Mangelnde Mitwirkung aus Faulheit, ganz klar.

    Neben dem Vorhandensein einer psychisch bedingten Schwerbehinderung werden auch die therapiebedingte erhebliche (an CP bemessen vervielfachte) Verbesserung meiner Leistungsfähigkeit,
    meine konkreten Symptome, obwohl ich sozial verkümmerte, alkoholabhängig zu werden drohte und zeitweise suizidal war, die fortwährende Existennot, weil ich das BAföG, auf das ich dringend angewiesen war, seit dem 5. Semester nicht erhielt, sowie das Nichtvorhandensein familiärer sowie kompensatorisch fungierender äußerfamiliärer Unterstützung seitens des Studierendenwerks ignoriert. Und netterweise wurde der Widerspruch erst nach einem ganzen Jahr (!!!) beschieden, als hätte ich nicht BAföG, also die Leistung zur Sicherung meines Existenzminimums, deretwegen mir Hartz IV verweigert wird, sondern ein zum Verprassen gedachtes Taschengeld beantragt. Die sollen es nicht wagen, mir die zwischenzeitlich benötigte Werkstudentenerwerbstätigkeit negativ auszulegen.

    Die Unterstellung, psychische Erkrankungen seien nicht ernstzunehmend und dienten womöglich nur als Ausrede für ein locker-flockiges Faulenzerleben, stinkt hier "bis zum Himmel".

    Was sollte auf jeden Fall in der Klagebegründung stehen?

  • Man antwortete mir, dass die Umstellung auf Teilzeit selbst in den krassesten Ausnahmefällen nicht möglich sei.

    Wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn mal braucht?!

    Macht ist das Spielzeug der Reichen, das sie mit niemandem teilen (Muriel Barbery, "Die Eleganz des Igels")

  • Was sollte auf jeden Fall in der Klagebegründung stehen?

    Deine oben angeführten Argumente ohne die subjektiven Bemerkungen dazu wie "der nette Herr Sachbearbeiter" - -....und so fort.

    Also ungefähr so:
    "1. Es liegt entgegen Ihrer Annahme (bzw. der des BAFöG-Amts) die Schwerbehinderteneigenschaft vor, siehe beigefügte Kopie des Bescheids vom..... (oder entsprechend)
    2. Eines der Leiden, die zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft führten, ist eine ausgeprägte Angststörung im Zusammenhang mit Arztbesuchen - Nachweis siehe (..Attest o.ä...)
    3. Keineswegs habe ich trotz nachgewiesener Leistungseinbuße "aus Spaß" weiterstudiert, sondern mit dem festen Willen zum Erlangen eines Studienabschlusses. Dabei wurden mir Erschwernisse in Form von ( aufzählen) in den Weg gelegt....."
    usw., usw., oder eben entsprechend deiner tatsächlichen Gegebenheiten.

    Macht ist das Spielzeug der Reichen, das sie mit niemandem teilen (Muriel Barbery, "Die Eleganz des Igels")

  • Ja, stimmt, ich muss mich emotional mäßigen. Es ist einfach unnötig mühselig, dass man jahrelang für einzelne Rechte kämpfen muss. Und eine psychisch bedingte Schwerbehinderung, die das gesamte Wahrnehmen, Denken und Handeln erheblich prägt, aufgrund nichtangetretener Prüfungen als "aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen" zu bezeichnen, ist meines Erachtens nicht nur hochgradig asozial, sondern in Anbetracht grundrechtlicher Verpflichtungen zur Sicherstellung eines Existenzminimums für jene, die dieses nicht für sich selbst sicherstellen können, und zur Nichtbenachteiligung Behinderter, gerade vor dem Hintergrund besonderer Schutzbedürftigkeit Behinderter, auch erstaunlich ehrlich. Exklusion, passive negative Diskriminierung und Teilhabebeeinträchtigung sind damit offenkundig. Aber dieser Kommentar bestärkt meinen Willen, nötigenfalls weiterzuklagen, nur weiter.

    Danke, vermutlich werde ich auch anwaltliche Hilfe haben. Für den Bedarfsfall, d.h. die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, habe ich eine eigenständige Klagebegründung verfasst, die m.E. auch klar und weitestgehend nüchtern bzw. neutral formuliert ist.

  • Ein Studium ohne Erfolgsaussichten muss soviel ich weiß nicht finanziert werden, egal aus welchem Grund keine Erfolgsaussicht besteht. Die Erfolgsaussicht wird dann eben an solchen Parametern gemessen, wie lange so ein Studium schon andauert, wie viele Fehlzeiten und verpasste Prüfungen es gibt usw.
    Aus Sicht des Steuerzahlers, dem die Ämter auch verpflichtet sind, durchaus nachvollziehbar.

    Historisch gesehen waren die schrecklichsten Dinge wie Krieg, Genozid oder Sklaverei nicht das Ergebnis von Ungehorsam, sondern von Gehorsam.
    (Howard Zinn)

  • Ein elementarer Punkt ist bei mir ja, dass meine multimodale Therapie meine Leistungsfähigkeit erheblich verbesserte. Schaffte ich früher 2-5 CP pro Semester, schaffe ich nun deutlich mehr als 30. Und ein Studium, innerhalb dessen man das Anderthalbfache bis Doppelte des regulären Pensums schafft, ist von einem Studium ohne Erfolgsaussichten sehr weit entfernt.
    Die Anzahl der Semester mag grundsätzlich als Indikator für den Studienerfolg gewertet werden, hat in meinem Fall aufgrund des in einem höheren Semester erfolgten Eintritts erheblicher Therapieerfolge jedoch keine Aussagekraft für meine fachliche Eignung. Es sei denn, man möchte mir irrationalerweise die Eignung für Berufe absprechen, für die ich zufälligerweise zu einer Zeit ausgebildet wurde, da ich allgemein erheblich eingeschränkt leistungsfähig war, mir dies aber nicht bewusst war.
    Der Staat hat auf schwerwiegende nicht- bis kaum beeinflussbare Beeinträchtigungen nichtintellektueller Art - wie eine psychische Schwerbehinderung - Rücksicht zu nehmen.
    Ungeachtet dessen würde ich auch in keinem anderen Studium mehr gefördert werden, ergo erhielte ich keine Förderung fürs Absolvieren einer neigungsgerechten Ausbildung, während diese Förderung, also Leistungen nach dem BAföG, bereits Gesunden, die deutlich einfacher nebenbei arbeiten könnten, gewährt wird, sogar selbst für diese als in dem Falle, da die Eltern selbst bedürftig sind, zum erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung erforderlich betrachtet wird. Allenfalls betriebliche Ausbildungen, wie ich sie nach wie vor verweigern würde, erführen Förderung. Hier erahne ich mittelbare Berufslenkung.

    Der Entzug des Existenzminimums und die Verweigerung jeder alternativen Förderung beim Absolvieren einer frei gewählten Erstausbildung, obwohl sogar beruflich qualifizierte psychisch Schwerbehinderte erhebliche Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben, führt schnell zum Bezug von Leistungen für Erwerbsgeminderte und kann daher nicht im Sinne des Steuerzahlers sein.
    Von der billigenden Inkaufnahme einer meine Erwerbs- und mit dieser meine Fähigkeit zum Selbstunterhalt seinerseits weiterhin schmälernden Verschlechterung meines Gesundheitszustandes als Folge der Verweigerung des Existenzminimums im Sinne der Leistungen sowohl nach dem SGB III als auch nach dem SGB II, da ich aufgrund der lebenslang mangelnden Umsetzbarkeit meiner kognitiven Fähigkeiten ein Trauma erlitten hatte und deshalb unter keinen Umständen mein Studium abgebrochen hätte, ganz zu schweigen.

    Dass der Steuerzahler mir jedoch lieber über mehrere Jahrzehnte hinweg Grundsicherung als über zwei Jahre hinweg BAföG zahlte, weil kein Zuständiger die Situation in Gänze zu erfassen gewillt ist, glaube ich aufgrund meiner Erfahrungen sofort.

    Insgesamt vermute ich tatsächlich, dass ich vor Gericht Erfolg haben werde, wenn ich mich denn hochklagen können sollte. Das hiesige VG wird mein Anliegen sehr wahrscheinlich abweisen, aber auf Landes- oder Bundesebene erhoffe ich mir tatsächlich Gehör und eine genauere Abwägung meiner Situation. Fraglich ist nur, ob man mich weiterklagen lässt.

  • Wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn mal braucht?!

    Ich glaube, dass dieses Vorgehen für die Uni bürokratisch einfacher ist, damit aber keineswegs korrekt. Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung an deiner Uni. Diese sollte doch auch dazu da sein die Gleichstellung zu fördern und herzustellen (auch gemäß EU-Recht). Sorry für die ungenaue Aussage.. Irgendwie kam mir die Idee quasi innenpolitisch in der Organisation anzusetzen.

  • Man sollte dagegen vorgehen, ja. Unsere Behindertenbeauftragte reagierte auf meine (mehrfache!) Kontaktaufnahme nicht.

    In meinem Fall ist die Umstellung auf Teilzeit leider nicht mehr sinnvoll, weil ich dadurch ausgebremst würde und wieder nur 15 CP pro Semester erwerben könnte, weil ich mehr nicht dürfte.

    Verlöre ich hingegen meinen Job, unterbräche ich umgehend mein Studium, um Hartz IV zu beziehen und in Teilzeit Jura an der Fernuni Hagen zu studieren. ("Sozialwidrig" wäre das selbstverständlich nicht, da ich als psychisch Schwerbehinderte nun mal erhebliche Schwierigkeiten im Erwerbsleben aufweise und selbst meine bisherigen Jobs, wie hier im Forum festgestellt wurde, "überobligatorisch" waren.)

    Müsste ich mich heute noch mal für eine Uni entscheiden, fiele meine Wahl höchstwahrscheinlich nicht auf die Uni Münster.

  • Würde das mit dem Teilzeitstudium gehen? Oder müsstest du dann falls es bekannt wird, alles zurückzahlen?
    In Teilzeit bzw. unter 15 Wochenstunden da voll erwerbsgemindert würde ich ja dann theoretisch studieren dürfen (bin in H4-Bezug).

  • Das sollte tatsächlich gehen, solange man CP im Umfang von bis zu 15 Stunden erwirbt (kenne die genauen Konditionen des ursprünglich erwähnten Falls nicht, aber normalerweise gilt ein Teilzeitstudium als "arbeitsmarktverfügbarkeitsunschädliches" Hobby). Ansonsten gibt es an der Fernuni Hagen noch das Akademiestudium, das man sogar ohne Hochschulzugangsberechtigung und ohne Teilzeitstudentenstatus wahrnehmen kann. Darüber kann man z.B. einzelne Jurakurse belegen und sich diese anrechnen lassen, wenn man sich nach einigen Jahren "richtig" immatrikuliert, um den zugehörigen Abschluss zu erwerben. Die Gebühren werden ALG-II-Empfängern im Erststudium sogar erlassen. Das geht z.B. auch mit Informatik, Mathematik und Wirtschaft.

  • @Lou, die Sache ist, an der FernUni Hagen wird das Teilzeitstudium mit mehr als 15h Woche angegeben. Im Zweifelsfall gehen die Ämter dannach und nicht danach, wieviel du tasächlich studierst. Damit stehst du dann nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, ich hatte dort im Forum einen Bericht einer Studentin gelesen, der genau das zum Verhängnis wurde und sie dadurch kein ALG bekam. Ihr Resümee war, "hätte ich es doch nicht angegeben!". Ob dazu eine Verfpflichtung besteht, habe ich recherchiert aber fündig bin ich nicht geworden. Vielleicht weiß @Lissy was dazu, da sie sich in der Rechtsmaterie sehr gut auskennt?

  • Da hilft auf jeden Fall das Akademiestudium, das als "Reinschnuppern" gilt, in dem aber die meisten Kurse belegt werden können (nur Psychologie kann darüber nicht studiert werden, glaube ich). Sollte ich daran denken, frage ich in ein paar Tagen mal bei der Fernuni Hagen nach. Auf jeden Fall haben die auf ihrer Seite angegeben, dass Empfängern von Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit die Gebühren erlassen werden könnten - dem entnehme ich implizit, dass ein Studium auch beim Bezug von Grundsicherung aufgrund voller Erwerbsminderung nicht per se anspruchschädlich sei.

    Ob bei einem Teilzeitstudium die Verpflichtung zur Mitteilung besteht, vermag ich nicht zu beurteilen - aber das Akademiestudium dürfte schadlos zu verschweigen sein, insbesondere bei Erwerb einer CP-Anzahl, die auf weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgelegt ist. Ich würde im Akademiestudium absolvierte einzelne Kurse nicht angeben. Theoretisch könnte man jedoch auch das Akademiestudium in Vollzeit betreiben - da sähe die Sache wieder anders aus.

    Aber meine Meinung ist bitte immer vor dem Hintergrund zu betrachten, dass ichs im Ernstfall drauf ankommen lassen und klagen würde.

    Wie Waspie vor ein paar Tagen andeutete - wer teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, dem kann, wenn die Annahme vorausgesetzt wird, dass "Grad der Erwerbsfähigkeit" == "Grad der Studierfähigkeit", unterstellt werden, dass er für sein Teilzeitstudium sein volles eingeschränktes Leistungsvermögen einsetzt, womit er seine Erwerbsfähigkeit reduzieren und seine Erwerbschancen schmälern würde, u.U. würden die zuständigen Ämter dies selbst voll Erwerbsgeminderten zum Nachteil gereichen und im Ernstfall, wenn ein Studium nachträglich herauskäme, sogar Gelder zurückfordern.
    Wobei eigentlich - zumindest in dieser Hinsicht - BAföG-Anspruch bestehen sollte, wenn die gesamte verfügbare Energie für das Studium aufgewendet wird. :nerved:

    Könnte mich wieder aufregen. Es bedarf dringend der Aufmüpfigkeit möglichst vieler Betroffener.

    Ach ja, vielleicht hilft das jemandem weiter:
    Deutsches Studierendenwerk - "Besondere Härtefälle": Letzter Punkt, "Sonderfall: voll erwerbsgeminderte Studierende"

  • Nur ein kurzes Update:

    Habe der Familienkasse mitgeteilt, dass mein Sohn seine Ausbildung abgeschlossen hat (im Januar). Daher entfalle der Kindergeldanspruch.

    Habe das auch der Beihilfestelle und der Krankenversicherung schriftlich zukommen lassen. Mit nur noch 1 "Kind" mit Kindergeldanspruch sinkt der Beihilfeanteil von 70 % auf 50 % und dementsprechend muss ich mich über die PKV höher restversichern.

    Gestern meldet sich die Fam.-kasse und will gefühlte 1000 Formulare ausgefüllt zurückgeschickt bekommen. Das geht zum größten Teil nicht, weil die Verwaltung im Betrieb meines Sohns Homeoffice macht und er ja weiterbeschäftigt ist mit 3 Schichten. Also alles erst mal nicht sofort verfügbar, trotzdem bekomme ich einen 2-Wochen- Termin durch die Fam.-kasse gesetzt: Wann er und wo er abgeschlossen habe und erst danach die Bestätigung durch den Ausbildungsbetrieb beibringen, keineswegs vorher, und ob er weiterarbeitet oder woanders Däumchen dreht...... :nerved:

    Und die KV meldet sich und sagt, sie will erst den Bescheid der Beihilfestelle sehen, bevor sie mir mehr Geld abknöpft :-p .
    Nur die Beihilfestelle hüllt sich in vornehmes Schweigen (arbeiten wohl auch im Homeoffice...).

    Macht ist das Spielzeug der Reichen, das sie mit niemandem teilen (Muriel Barbery, "Die Eleganz des Igels")

  • Dieses ganze Theater, obwohl man eigentlich nur Nachteile zu erwarten hat. Ich hoffe, dass ihr wenigstens danach Ruhe haben werdet. Habe schon oft gehört, dass die Familienkasse noch nach Jahren (meist unberechtigt) Geld zurückfordert. So 'n Brief, in dem steht, dass man sofort 5000€ zurückzahlen solle, ist doch erst mal ein Schock, auch wenn er unberechtigt ist.

    Bei mir kams kindergeldbezogen zu dem, womit ich bereits im November rechnete. Obwohl ich im November die neue Einkommenserklärung eingereicht hatte, unmittelbar nach Erhalt der Antwort der Familienkasse um Fristverlängerung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gebeten und die fehlenden Unterlagen doch noch innerhalb der Frist eingereicht hatte, wurde das Kindergeld zum Januar 2021 eingestellt. Und natürlich ist mal wieder kaum jemand erreichbar, den Sachbearbeiter erreicht man ohnehin nicht, man erreicht bestenfalls jemanden im erfahrungsgemäß wenig kompetenten* Service-Center. Als mein Vater am fünften Tag jemanden erreicht hatte, bekam er zu hören, ich hätte die Unterlagen zu spät eingereicht. Selbstverständlich - die Lohnsteuerbescheinigung für 2020 hätte ich wahrscheinlich noch Mitte Dezember vorlegen sollen. :nerved: Die Weiterzahlung dauert nun minimal noch einige Wochen. Mir fehlen also bis auf Weiteres 219€ pro Monat. Werde demnächst wohl wieder auf Staatskosten zu einem Anwalt gehen, sollte das Kindergeld nicht binnen weniger Wochen ankommen.

    (*"Sie sind das Kind, für das Kindergeld beantragt wurde? Aber Sie sind doch schon 26! Wenn Sie nicht voll erwerbsgemindert sind, gibbet kein Kindergeld über 25!")

    Eine Sache freut mich jedoch: Mein Anwalt hat in seiner Klagebegründung beantragt, das Kindergeld für den gesamten Zeitraum seit meinem 25. Geburtstag festzusetzen, also für 1,25 Jahre mehr als gedacht.

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